Wartung und Eigenkontrolle von Leichtflüssigkeitsabscheidern

Den Betrieb von Leichtflüssigkeitsabscheidern regeln die DIN EN 858, die DIN 1999-100 sowie die Wartungsvorschriften der Hersteller.
Hier ist auch die monatliche Eigenkontrolle sowie die halbjährliche Wartung der Anlagen gefordert.

Die in Regelwerken geforderte monatliche Eigenkontrolle und die halbjährliche Wartung führen wir für Sie mit eigenem Personal durch.
Diese Maßnahmen gewährleisten einen störungsfreien Betrieb Ihrer Anlage.

Die Wartung/Eigenkontrolle umfasst die folgenden Tätigkeiten:

Leichtflüssigkeits-/Fettabscheider

  • Messen der Leichtflüssigkeits-/Fettschicht
  • Messen des Fettspiegels
  • Kontrolle der Steuerelemente
  • Überprüfung der Hebeanlage (bei Freiaufstellung)
  • Überprüfung der Funktion der selbsttätigen Verschlusseinrichtung
  • Überprüfung des Koaleszenseinsatzes auf Durchlässigkeit (gegebenenfalls Reinigung)
  • Überprüfung der Funktion der Warneinrichtung

Schlammfang

  • Ermittlung des Schlammvolumens

Probenahmeschacht

  • Reinigung der Ablaufrinne

Vorteil für Sie

  • Reduzierung Ihrer Entsorgungskosten durch bedarfsgerechte Entsorgung
  • Bei Bedarf Probenahme und Analyse des Abwassers
  • Führen des Betriebstagebuchs
  • Erstellung der erforderlichen Prüfunterlagen

Betriebstagebuch

Für Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen sind Betriebstagebücher zu führen in denen neben den Wartungs- und Überprüfungsterminen die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen, die Entsorgung entnommener Inhaltsstoffe sowie die Beseitigung eventuell festgestellter Mängel zu dokumentieren sind.

Wir erstellen und pflegen im Rahmen der Eigenkontrolle und Wartung für Sie das gesetzlich vorgeschriebene Betriebstagebuch für:

  • Leichtflüssigkeitabscheider
  • Fettabscheider
  • Kreislaufanlagen zur Wasseraufbereitung

Betriebstagebuch und Prüfberichte sind vom Betreiber aufzubewahren und auf Verlangen den örtlich zuständigen Aufsichtsbehörden sowie den Betreibern der nachgeschalteten kommunalen Abwasseranlage vorzulegen.

Inhalte:

  • betriebliche Daten
  • Anlagedaten
  • Wasserverbrauchsdaten
  • verwendete Reinigungsmittel
  • Ergebnisse der Wartung
  • Ergebnisse der Eigenkontrolle
  • Entsorgungsvorgänge

Sachkundeschulung

Betreiber einer Leichtflüssigkeitsabscheideranlage (Öl-/Fettabscheideranlage) sind nach den Vorgaben der DIN EN 858-2, der DIN EN 1825 und der DIN 1999-100 / 4040-100 verpflichtet die monatlichen Eigenkontrollen sowie die halbjährlichen bzw. jährlichen Wartungen durchzuführen.

Die für die Eigenkontrolle und Wartung erforderliche Sachkunde können Sie durch die Teilnahme an einer unserer bundesweit stattfindenden Sachkundeschulungen erwerben. Gerne führen wir die Schulungen auch in Ihrem Unternehmen durch.

Unsere Prüftätigkeit und die Mitarbeit in unterschiedlichen Ausschüssen, wie den Ausschüssen DIN 1999 Leichtflüssigkeitsabscheider und DIN 4040 Fettabscheider sowie dem Güteschutz Entwässerungstechnik gewährleisten stets die aktuellsten Schulungsinhalte. Zudem legen wir stets großen Wert auf die praktische Umsetzung der erworbenen theoretischen Grundlagen.

Schulungsinhalte:

  • Gesetzliche Anforderungen an Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen
  • Abscheidetechnik und- systeme
  • Abscheider für Leichtflüssigkeiten gemäß DIN EN 858 / DIN 1999-100
  • Abscheider für Fette gemäß DIN EN 1825 / DIN 4040-100
  • Bauarten, Bauteile von Leichtflüssigkeitsabscheidern
  • Betrieb von Abscheideranlagen
  • Generalinspektion von Abscheideranlagen
  • Eigenkontrolle und Wartung von Abscheideranlagen
  • Führen des Betriebstagebuchs
  • praktische Einweisung und Durchführung der Eigenkontrolle und Wartung

Wassergefährdende Stoffe (AwSV)

Anlagenbezogener Gewässerschutz

Der anlagenbezoge Gewässerschutz ist in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, der AwSV, geregelt.

Die AwSV hat mit ihrer Einführung am 1. August 2017 als bundesweit einheitliche Verordnung die jeweiligen länderbezogenen Verordnungen VAwS abgelöst. Durch diese Egalisierung der Verordnung haben sich die Anforderungen in den einzelnen Bundesländern zum Teil geändert. Darüber hinaus besitzt die AwSV gegenüber den ehemaligen länderbezogenen Verordnungen einen deutlich höheren Regelungsanteil, insbesondere in der/ den:

  • Einführung der Selbsteinstufung der Stoffe durch den Betreiber (§8 bzw. §10) einschließlich der Dokumentation (Anlage2)
  • Einführung der verpflichtenden Anlagendokumentation für den Betreiber (§ 43)
  • Einführung einer Bagatellgrenze für < 220 l flüssige Stoffe oder < 200 kg feste Stoffe (§39, Abs. 1)
  • Einführung der Gefährdungsstufe allgemein wassergefährdend (§ 39), hierunter fallen u.a. aufschwimmende Stoffe, Gülle, Silagesickersäfte und feste Abfälle
  • Anerkennung von Sachverständigenorganisationen (§ 52) und Gütegemeinschaften (§ 57)
  • Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben (§ 62)
  • neu aufgenommenen Anforderungen von Anlagen in landwirtschaftlichen Betrieben (§ 37)

Behördliche Überprüfung durch einen Sachverständigen

Die behördlich geforderte Überprüfung Ihrer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 46) durch einen unserer Sachverständigen (§ 47) erfolgt:

Prüfung vor Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung der Anlage:
  • wiederkehrende Prüfung alle 5 Jahre außerhalb und alle 2,5 Jahre innerhalb von Schutzgebieten

Prüfung bei Stilllegung der Anlage:

  • an unterirdischen Anlagen
  • an oberirdischen Anlagen mit einem Anlagenvolumen von mehr als 10.000 Liter

Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung.

AwSV

Die AwSV ist in insgesamt fünf Abschnitte unterteilt:

  • Kapitel 1 Zweck; Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
  • Kapitel 2 Einstufung von Stoffen und Gemischen
  • Kapitel 3 Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • Kapitel 4 Sachverständigenorganisationen und Sachverständige; Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfer; Fachbetriebe
  • Kapitel 5 Ordnungswidrigkeiten; Schlussvorschriften

In den Anlagen 1 – 6 sind die Vorgehensweisen zur Stoffeinstufung festgelegt sowie Form- und Merkblätter enthalten

  • Anlage 1 Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend und in Wassergefährdungsklassen (WGK); Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe als allgemein wassergefährdend
  • Anlage 2 Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen
  • Anlage 3 Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen
  • Anlage 4 Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • Anlage 5 Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
  • Anlage 6 Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
AwSV
AwSV
AwSV

Elektroprüfung

Nach den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sind elektrische Einrichtungen wiederkehrend auf ihre Sicherheit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen.

Wir führen mit unserem Personal für Sie gerne die nach DGUV Vorschrift 3 – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel geforderte Überprüfung der elektrischen Einrichtungen nach den Vorgaben der VDE 0701 / 0702 für Sie durch.

Die Geräte werden mit Plaketten versehen, so dass wir, Sie und Ihre Mitarbeiter die Prüfung nachvollziehen können. Es werden Einzelberichte über die Prüfungen erstellt, die als Datenträger oder auf Papier dem Auftraggeber übergeben werden.

Inhalt der Prüfung:

  • Sichtprüfung
  • Messen des Schutzleiterwiederstands
  • Messen des Isoliervermögens
  • Messen der Schutzkleinspannung
  • Funktionstest
  • Prüfung der Aufschriften
  • Dokumentation der Prüfergebnisse

Vorteil für Sie

  • Rechtskonformität gegenüber Behörden und Versicherungen
  • Schutz gegen Brände durch defekte Elektrogeräte
  • Schutz gegen Unfälle durch defekte Elektrogeräte
  • Aufnahme aller Elektrogeräte auf Wunsch mit Gerätekodierung
Fettabscheideranlagen
Fettabscheideranlagen

Generalinspektion/Dichtheitsprüfung

Leichtflüssigkeitsabscheider/Fettabscheider

Betreiber von Leichtflüssigkeits- und Fettabscheideranlagen sind aufgrund gesetzlicher und technischer Regularien (Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit der AwSV, DIN EN 858-2/DIN 1999-100, DIN 4040, ATV 781 etc.) verpflichtet die Abwasseraufbereitungsanlage vor der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend - alle fünf Jahre und in Schutzgebieten alle zweieinhalb Jahre - einer Generalinspektion mit Dichtheitsprüfung unterziehen zu lassen.
Diese Prüfung darf nur von Fachkundigen und Sachverständigen durchgeführt werden.

Dichtheitsprüfung
Fettabscheideranlagen

Rohrleitungen

Abwasserführende Rohrleitungen unterliegen den Vorgaben der DIN 1986 und sind in regelmäßigen Abständen auf Dichtheit zu prüfen. Die Prüfung erfolgt nach den Kriterien der DIN-EN 1610.

Rohrleitungen
Rohrleitungen

Zulaufleitungen von Leichtflüssigkeitsabscheidern müssen dabei in der Regel die Anforderungen gemäß § 62 WHG (Dichtheit der ersten Barriere) erfüllen. Die Prüfung dieser Rohrleitungen einschließlich der Einlaufbauwerke erfolgt im Rahmen der Generalinspektion, in der Regel als Wasserstandsprüfung ebenfalls abschnittsweise im Rahmen der Schadenserkundung.

Diese Prüfung darf ebenfalls nur von Fachkundigen oder Sachverständigen durchgeführt werden.

Unsere Leistungen:

  • Durchführung der Prüfungen mit eigenem Personal im gesamten Bundesgebiet
  • auf Wunsch Koordination der Entsorgung
  • Schadensermittlung durch abschnittsweise Prüfung mit Erstellung der Sanierungsempfehlung
  • Aufstellung eines Leistungsverzeichnisses als Basis für die Ausschreibung der Sanierungsleistung
  • keine Sonderkosten durch hinzuziehen externer Sachverständiger

Unsere Mitarbeit in Ausschüssen und Verbänden (wie den Ausschüssen DIN 1999, Leichtflüssigkeitsabscheider Anlagen und DIN 4040, Fettabscheideranlagen sowie dem Güteschutz Entwässerungstechnik) garantiert unseren Kunden aktuelle Kenntnisse und Anwendung der geltenden Regularien.

Abnahmen nach Indirekteinleiterverordnung

§ 4 der Hessischen Indirekteinleiterverordnung und § 5 der Thüringer Indirekteinleiterverordnung

Gemäß der hessischen und der thüringer Indirekteinleiterverordnung hat der Betreiber einer Leichtflüssigkeitsabscheideranlage eine sachverständige Stelle mit der Überprüfung seiner Anlage zu beauftragen.

Die Umweltberatung Dipl. Ing. R. Winkelhardt GmbH ist sowohl gemäß der hessischen wie auch der thüringer Indirekteinleiterverordnung als sachverständige Stelle benannt und führt die Überprüfungen der Anlagen in diesem Rahmen durch.

Geprüft werden:

  • Überprüfung des Zustands der Anlage
  • Führung des Betriebstagebuchs
  • Überprüfung der Reinigungsmittel
  • Übereinstimmung mit der Genehmigung
  • Überprüfung der DIN-Konformität

Vorteil für Sie

  • Abwicklung aus einer Hand
  • Kostenreduzierung durch Abwicklung im Rahmen der Generalinspektion / Abnahme nach WHG (AwSV)
  • Aktualisierung der geforderten Unterlagen
Anlagenprüfung Anlagenprüfung Anlagenprüfung

Umweltberatung Dipl.-Ing. R. Winkelhardt GmbH

Seit über 20 Jahren sind wir in Umweltschutz und Arbeitssicherheit bundesweit tätig.