Abnahmen (nach § 4 der Hessischen Indirekteinleiterverordnung)
Nach §1 Abs. 2 der Indirekteinleiterverordnung Hessen hat der Anlagenbetreiber z.B. einer Leichtflüssigkeitsabscheideranlage, welche unter die Indirekteinleiterverordnung fällt, eine zugelassene sachverständige Stelle nach §4 Indirekteinleiterverordnung mit der Überprüfung der Anlage zu beauftragen und die Kosten zu tragen.
Die Umweltberatung Dipl. Ing Winkelhardt KG ist als Sachverständige Stelle nach §4 Indirekteinleiterverordnung zugelassen.
Geprüft werden:
- Führen des Betriebstagebuchs
- Überprüfung der Reinigungsmittel
- Übereinstimmung mit der Genehmigung
- Überprüfung der DIN-Konformität
- Überprüfung des Zustands der Anlage
Ihr Vorteil:
- Abwicklung aus einer Hand
- Kostenreduzierung durch Abwicklung mit der Generalinspektion
- Kostenreduzierung durch Abwicklung mit der Abnahme nach WHG(VUmwS)
- Erstellung erforderlicher Unterlagen für den Prüfer



