Umweltberatung Winkelhardt

Abnahmen (nach § 4 der Hessischen Indirekteinleiterverordnung)

Nach §1 Abs. 2 der Indirekteinleiterverordnung Hessen hat der Anlagenbetreiber z.B. einer Leichtflüssigkeitsabscheideranlage, welche unter die Indirekteinleiterverordnung fällt, eine zugelassene sachverständige Stelle nach §4 Indirekteinleiterverordnung mit der Überprüfung der Anlage zu beauftragen und die Kosten zu tragen.

Die Umweltberatung Dipl. Ing Winkelhardt KG ist als Sachverständige Stelle nach §4 Indirekteinleiterverordnung zugelassen.

Geprüft werden:

Ihr Vorteil:

Abnahmen VAwS
Abnahmen VAwS
Abnahmen VAwS
Abnahmen VAwS